SATZUNG
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Heimat- und Geschichtsverein Zornheim. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mainz eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Zornheim.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist die Erforschung, Erhaltung, Darstellung und Pflege von Kulturgut der Gemeinde. Der Zweck wird verwirklicht durch Sammeln und Erforschen von Urkunden und Dokumenten, Ausstellungen und Präsentationen der Ergebnisse, Publikationen, Führungen, Vorträgen sowie durch das Sammeln und Aufbereiten von historischen Geräten und Gegenständen aus Landwirtschaft, Handwerk und Haushalt. Ein weiterer Zweck ist die Wahrnehmung von Aufgaben des Denkmalschutzes, der Denkmalpflege und Ortsbildpflege gemäß § 28 Denkmalschutzgesetz Rheinland- Pfalz.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen.
(4) Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod,
- durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand,
- durch den Ausschluss nach vorheriger Anhörung auf Beschluss des Vorstandes,
- wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Abmahnung im Rückstand ist,
- wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder sonst seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber erheblich und schuldhaft verletzt hat.
(5) Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids Einspruch einlegen. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
(2) Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Vorstand kann in bestimmten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(4) Der Beitrag ist bis zum 30.04. eines jeden Kalenderjahres fällig.
§ 5
Ehrenmitgliedschaft
Natürliche Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein oder den Zweck des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Antrag der Mitgliederversammlung von dieser zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss alljährlich im 1. Quartal stattfinden. Zur Mitgliederversammlung muss unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch besondere Zuschrift in Textform mindestens acht Tage zuvor eingeladen werden. Es sind folgende Aufgaben zu erledigen:
- Erstattung eines Jahresberichtes durch den Vorstand
- Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, sofern erforderlich
- Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und über Anträge von Mitgliedern
- Beschlussfassung über eventuelle Satzungsänderungen
Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, dass der Verhandlungsgegenstand bei Berufung der Versammlung bezeichnet wird.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 8
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und kann sich durch niemanden vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand muss Anträge, welche von mindestens fünf Mitgliedern schriftlich bei ihm eingereicht werden, auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung setzen. Er kann nach Bedarf eine außerordentliche Versammlung einberufen. Auf schriftlichen Antrag hierzu, der von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet sein muss, ist er dazu verpflichtet.
§ 9
Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
- dem/ der 1. Vorsitzenden
- dem/ der 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter/in
- dem / der Schatzmeister/in
- dem / der Schriftführer/in
- und bis zu 3 Beisitzern
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Vorstand im Sinne des§ 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in, wobei jeder/jede einzelvertretungsbefugt ist. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch macht.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, übernimmt die ihm nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 10
Arbeitskreise
Zur Bearbeitung einzelner Themen und besonderer Aufgaben des Vereins, die über die Vereinsverwaltung hinausgehen, können Arbeitskreise gebildet werden. Die Bildung von Arbeitskreisen ist Sache des Vorstandes. Der Vorstand benennt die Leiter von Arbeitskreisen. Die Leiter der Arbeitskreise nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. In einem Arbeitskreis können auch Personen mitarbeiten, die nicht dem Verein angehören.
§ 11
Kassenprüfer
Die Kasse wird alle zwei Jahre von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die jeweils nächste Amtsperiode (3 Jahre) gewählt werden und die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
§ 12
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke an die Gemeinde Zornheim, die es ausschließlich für die Belange der Zornheimer Ortsgeschichte verwenden darf.
§ 13
Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen
Verpflichtungen für den Verein können nur in der Weise begründet werden, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt wird. Der 1. Vorsitzende und jeder, der befugt für den Verein handelt, ist verpflichtet, bei allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen sowie sonstiger Verpflichtungserklärungen zu vereinbaren, dass die Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Die Satzung wurde durch Beschluss der Gründungsversammlung vom 23. September 2013 in Kraft gesetzt.